- sind keine Kindergärten i.S. des Kindergartengesetzes, sondern sonderpädagogische Einrichtungen nach §20 Schulgesetz für Kinder mit (drohender) Behinderung.
- bieten sonderpädagogische Förderung für Kinder von 3 (2) Jahren bis zum Schuleintritt in kleinen Gruppen und durch sonderpädagogisch qualifiziertes Personal an.
- unterstützen und begleiten Kinder mit Behinderung durch individuelle – auch behinderungsspezifische - Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischen Eingliederungsmöglichkeiten, sozialer Teilhabe und selbsttätiger Lebensäußerung zu erlangen.
Übersichtskarte Schulkindergärten (in Arbeit)