Die Anmeldung des schulpflichtigen Kindes erfolgt an der Grundschule, in dessen Schulbezirk die Familie wohnt. Der Termin zur Schulanmeldung wird von der örtlichen Schule festgelegt, sollte aber bis spätestens Ende Februar des Jahres erfolgt sein.
Nach § 76 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hat das schulpflichtige Kind die Schule zu besuchen, in deren
Schulbezirk es wohnt. Eine Ausnahme hiervon ist nur in ganz besonders gelagerten Fällen möglich. Eltern können per Antrag
einen Schulbezirkswechsel beantragen, wenn z. Bsp. der Besuch an einer Ganztagsschule gewünscht wird.
Hinweise zum Antrag auf Schulbezirkswechsel für Grundschulkinder
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine vorzeitige Aufnahme eines Kindes möglich, wenn der Entwicklungsstand zu erwarten
lässt, dass das Kind mit Erfolg dem Unterricht folgen kann. Grundlage für eine solche Überlegung können die Ergebnisse
der ESU im Schritt 1 sein.
Die Entscheidung über diesen Antrag trifft die Schule.
Durch die Teilnahme der angehenden Schülerinnen und Schüler an der Kooperation Kindergarten-Grundschule besteht bereits Kontakt zu einer zuständigen Kooperationslehrkraft. Falls Eltern Sorgen oder Bedenken hinsichtlich des Entwicklungsstands ihres Kindes haben, sollte frühzeitig - möglichst zu Beginn der Kooperation - das Gespräch mit der Kooperationslehrkraft und der zuständigen Schulleitung gesucht werden. Gemeinsam im Gespräch können dann Möglichkeiten hinsichtlich des individuellen Bedarfs des Kindes abgewogen werden.