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Schulbezirkswechsel

Nach § 76 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hat das schulpflichtige Kind die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk es wohnt. Eine Ausnahme hiervon ist nur in ganz besonders gelagerten Fällen möglich.

Eltern können per Antrag einen Schulbezirkswechsel beantragen, wenn z. B. der Besuch an einer Ganztagsschule gewünscht wird, die zuständige Grundschule aber eine Halbtagsschule ist. Umgekehrt können Eltern den Schulwechsel beantragen, wenn die zuständige Schule eine verbindliche Ganztagsschule ist, dieses Angebot aber nicht gewünscht wird.

Das Antragsformular erhalten die Eltern bei der zuständigen Grundschule. Dort muss der Antrag auch abgegeben werden. Grundsätzlich werden alle beteiligten Grundschulen in die Antragstellung einbezogen. Die Entscheidung über die Genehmigung erfolgt durch das Staatliche Schulamt Lörrach, in manchen Städten durch die Geschäftsführenden Schulleitungen (Bad Säckingen, Lörrach, Rheinfelden, Schopfheim, Waldshut-Tiengen, Weil am Rhein).

Schulbezirkswechsel bei Einschulung:
Bei neuen Erstklässlern muss die Schulanmeldung an der zuständigen Grundschule des Schulbezirks erfolgen. Dort wird bei Bedarf nach der Anmeldung der Antrag auf Schulbezirkswechsel abgegeben.

Die Antragsbearbeitung und das Erstellen des Bescheides erfolgt durch das Staatliche Schulamt Lörrach oder in städtischen Bereichen durch die jeweiligen Geschäftsführenden Schulleitungen. Die Bearbeitung kann bei Schulanfängern allerdings erst erfolgen, wenn die Daten aller Schulen vorliegen. Daher ist es hilfreich, wenn die Anträge möglichst zeitnah nach der Schulanmeldung gestellt werden.

Für Kinder, die an Privatschulen angemeldet werden, muss kein Antrag auf Schulbezirkswechsel gestellt werden. Die Schulanmeldung erfolgt auch hier zunächst bei der zuständigen Grundschule mit dem Hinweis auf Wunsch nach einer Privatschule und ggf. der Vorlage der entsprechenden Nachweise.

Schulbezirkswechsel bei Umzug:
Kinder, die bereits eine Grundschule besuchen, werden bei Umzug automatisch an der neuen Grundschule schulpflichtig. Falls Eltern wünschen, dass ihr Kind das laufende Schuljahr oder ggf. die Grundschulzeit an der bisherigen Schule fortsetzt, können sie den Antrag vor dem Umzug bereits über die derzeit besuchte Schule stellen. 

Hinweis zu den Schülerbeförderungskosten:
Durch die Genehmigung des Schulbezirkswechsels durch das Staatliche Schulamt Lörrach entsteht kein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten!

Ansprechpartner:

  • in den Städten Weil / Lörrach / Schopfheim / Rheinfelden / Bad Säckingen / Waldshut-Tiengen:
    die Geschäftsführenden Schulleitungen
  • im Staatlichen Schulamt Lörrach:
    die jeweiligen Sprengelschulräte gemäß Geschäftsverteilungsplan



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