Nach § 76 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hat das schulpflichtige Kind die Schule zu besuchen, in deren
Schulbezirk es wohnt. Eine Ausnahme hiervon ist nur in ganz besonders gelagerten Fällen möglich.
Eltern können per Antrag einen Schulbezirkswechsel beantragen, wenn z. B. der Besuch an einer Ganztagsschule gewünscht wird, die
zuständige Grundschule aber eine Halbtagsschule ist. Umgekehrt können Eltern den Schulwechsel beantragen, wenn die
zuständige Schule eine verbindliche Ganztagsschule ist, dieses Angebot aber nicht gewünscht wird.
Das Antragsformular erhalten die Eltern bei der zuständigen Grundschule. Dort muss der Antrag auch abgegeben
werden. Grundsätzlich werden alle beteiligten Grundschulen in die Antragstellung einbezogen. Die Entscheidung über die
Genehmigung erfolgt durch das Staatliche Schulamt Lörrach, in manchen Städten durch die Geschäftsführenden
Schulleitungen (Bad Säckingen, Lörrach, Rheinfelden, Schopfheim, Waldshut-Tiengen, Weil am Rhein).
Schulbezirkswechsel bei Einschulung:
Bei neuen Erstklässlern muss die Schulanmeldung an der zuständigen Grundschule des Schulbezirks erfolgen. Dort
wird bei Bedarf nach der Anmeldung der Antrag auf Schulbezirkswechsel abgegeben.
Die Antragsbearbeitung und das Erstellen des Bescheides erfolgt durch das Staatliche Schulamt Lörrach oder in städtischen
Bereichen durch die jeweiligen Geschäftsführenden Schulleitungen. Die Bearbeitung kann bei Schulanfängern allerdings erst
erfolgen, wenn die Daten aller Schulen vorliegen. Daher ist es hilfreich, wenn die Anträge möglichst zeitnah nach der
Schulanmeldung gestellt werden.
Für Kinder, die an Privatschulen angemeldet werden, muss kein Antrag auf Schulbezirkswechsel gestellt werden. Die Schulanmeldung
erfolgt auch hier zunächst bei der zuständigen Grundschule mit dem Hinweis auf Wunsch nach einer Privatschule und ggf. der
Vorlage der entsprechenden Nachweise.
Schulbezirkswechsel bei Umzug:
Kinder, die bereits eine Grundschule besuchen, werden bei Umzug automatisch an der neuen Grundschule schulpflichtig. Falls Eltern
wünschen, dass ihr Kind das laufende Schuljahr oder ggf. die Grundschulzeit an der bisherigen Schule fortsetzt, können sie den
Antrag vor dem Umzug bereits über die derzeit besuchte Schule stellen.
Hinweis zu den Schülerbeförderungskosten:
Durch die Genehmigung des Schulbezirkswechsels durch das Staatliche Schulamt Lörrach entsteht kein Anspruch auf Erstattung der
Schülerbeförderungskosten!
Ansprechpartner:
- in den Städten Weil / Lörrach / Schopfheim / Rheinfelden / Bad Säckingen / Waldshut-Tiengen:
die Geschäftsführenden Schulleitungen - im Staatlichen Schulamt Lörrach:
die jeweiligen Sprengelschulräte gemäß Geschäftsverteilungsplan