Unter Legasthenie – auch Lese-Rechtschreibstörung, Lese-Rechtschreib-Schwäche, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit oder LRS
genannt – versteht man eine massive und lang andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache. Die betroffenen Personen haben
Probleme mit der Umsetzung der gesprochenen zur geschriebenen Sprache und umgekehrt.
Die Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung" vom 22.08.2008 macht unter Punkt 2.3.2
Aussagen zur Leistungsmessung und -beurteilung bei LRS.
Eine Rechenschwäche ist eine Teilleistungsstörung im Umgang mit Zahlen und
betrifft die Grundrechenarten.
Betroffene Schüler können scheinbar nicht verstehen, welche Zahl größer und welche kleiner ist, sie schreiben Ziffern
seitenverkehrt und verwechseln Rechenarten.
Diese Störung ist nicht isoliert durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine eindeutig unangemessene Beschulung
erklärbar.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums und des Landesverbands
für Legasthenie und Dyskalkulie.
https://www.schule-bw.de/faecher-und-schularten/schularten/sonderpaedagogische-bildung/beratung-vernetzung/handreichungsreihe-foerderung-gestalten/fg-d.pdf
Bezüglich Ihres persönlichen Anliegens unterstützt Sie bei uns am Schulamt Frau Kilb.
Alexandra.Kilb@ssa-loe.kv.bwl.de
Um die pädagogischen Ziele des Unterrichts erreichen zu können, haben Lehrkräfte die Möglichkeit,
Erziehungsmaßnahmen, wie z.B. nachsitzen bis zu zwei Stunden, auszusprechen. Bei allen zu treffenden Maßnahmen gilt stets der
Grundsatz des mildesten Mittels und der Verhältnismäßigkeit um Fehlverhalten zu sanktionieren.
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder wenn Erziehungsmaßnahmen erfolglos waren, liegen die Voraussetzungen für
förmliche Ordnungsmaßnahmen vor.
In der Grundschule sind Ordnungsmaßnahmen nur zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte möglich. Im
Sekundarschulbereich sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn sie notwendig sind um schwere Beeinträchtigungen des Unterrichts
zu unterbinden oder Gefährdungen von Lehrer_innen und Mitschüler_innen zu beseitigen. Eine Ordnungsmaßnahme ist
rechtmäßig, wenn sie bestimmte formale Anforderungen erfüllt. Sie muss schriftlich angeordnet und ausreichend begründet
werden. Sie darf nur von jenem Gremium ausgesprochen werden, das für die Verhängung zuständig ist. Wenn ihre Tochter / Ihr
Sohn nicht volljährig ist, müssen Sie als Eltern zur Ordnungsmaßnahme angehört werden und Stellung nehmen
können.
Im Gegensatz zu Erziehungsmaßnahmen sind Ordnungsmaßnahmen Verwaltungsakte gegen die Sie Widerspruch einlegen können. Die
Widerspruchsbehörde ist im Rechtsbehelf genannt. Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats einlegen. Die genannten
Einwände im Widerspruch werden geprüft. Ergebnis der Überprüfung ist ein amtlicher Bescheid.
Wenn ein Mobbing oder Cyber-Mobbing-Verdacht vorliegt, wenden Sie sich bitte umgehend an die Klassenleitung oder die Schulleitung. Von
dieser Stelle muss auf dieses Fehlverhalten angemessen reagiert werden. Dazu zählen die zuvor genannten Ordnungsmaßnahmen gegen
den oder die Täter. Wenn die Situation durch die Maßnahmen der Schule aus ihrer Sicht nicht erfolgreich gelöst wurde, haben
Sie weitere Einflussmöglichkeiten.
Bitte wenden Sie sich für diesen Fall an die Staatliche Schulaufsicht:
poststelle@ssa-loe.kv.bwl.de
Ein nicht regelmäßiger Schulbesuch stellt ein ernsthaftes Problem für ein Kind oder eine_n Jugendliche_n dar. Die
Ursachen hierfür sind im EinzelfalI unterschiedlich. Krankheit, Angstzustände, soziale Kontakt- / Beziehungsprobleme. Wichtig
ist, dass Sie als Eltern sich rasch ratsuchend, d.h., z.B. schon nach zwei Wochen andauernder Auffälligkeiten an die Schule oder das
Schulamt wenden. Im Landkreis Lörrach und im Landkreis Waldshut haben wir gemeinsam mit den Landratsämtern strukturelle
Hilfsysteme vereinbart, die im Sekundarschulbereich greifen. Erfahren Sie mehr unter http://schulamt-loerrach.de/,Lde/Startseite/Themen/Umgang+mit+Schulabsentismus
Die Schüler_innenbeförderung ist über den kommunalen Finanzausgleich geregelt. Die Stadt- oder Landkreise als Schulträger der Schulen tragen die entstehenden Beförderungskosten selbst.
Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten sind schriftliche Arbeiten in Form von Tests, die den Kompetenzstand von Schüler_innen hinsichtlich der bundesweit verabschiedeten Bildungsstandards untersuchen. Sie liefern wichtige Daten über den schulischen Erfolg und die Qualität von Bildung. Die Teilnahme an den Arbeiten ist verpflichtend. Eine Benotung erfolgt nicht. Näheres unter: https://ibbw.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Systemanalysen/Schulleistungsstudien
Die Annahme von Geschenken ist Lehrkräften, Beamt_innen wie Angestellten, ganz grundsätzlich nicht möglich. Durch die Annahme von Geschenken, Belohnungen oder andere sachwerten Gegenständen kommt der Verdacht der Vorteilsnahme auf. Wenn die Eltern einer Klasse der Klassenlehrkraft zum Schuljahresende danken möchten, beachten Sie dass die zulässige Wertgrenze für ein Geschenk bei 50 € liegt.
Diebstahl an Schulen ist ein häßliches Thema. Durch Prävention lassen sich Vorkehrungen treffen. Die Polizei des Landes
informiert hierzu Schulen und Schulträger unter www.praevention.polizei-bw.de zu Sicherheitsempfehlungen. Schadensfälle lassen sich
trotz aller getroffenen Maßnahmen leider nicht verhindern.
Für Lehrkräfte ist es besonders wichtig, typische Gefahrenmomente bereits im Vorfeld zu erkennen und rechtzeitig zu
entschärfen. Dies betrifft vor allem folgende Situationen des schulischen Alltags:
• Die Aufsicht während des Unterrichts
• Der Sport- und Schwimmunterricht als besonders gefahrträchtiger Bereich
• Die Aufsicht vor Unterrichtsbeginn und während der Pausen
• Aufsichtsfragen beim Schulweg
• Die Aufsicht bei außerschulischen Veranstaltungen
• Sicherheit im Schulgebäude
• Schutz von Schülereigentum vor Diebstahl und Beschädigung
Die Sanktionierung eines Vorfalls bleibt eine gerichtliche Einzelfallentscheidung. Eine verallgemeinernde Aussage ist hierzu im Vorfeld
nicht möglich. Die Empfehlung, Diebstahl zur Anzeige zu bringen, allerdings schon.
An den Schulen unseres Landes gibt es 75 Ferientage in zusammenhängenden Ferienabschntten. Ferner gibt es gesetzliche Feiertage und
religiöse Feiertage nach dem Integrationsgesetz. Die Schulbesuchsverordnung sieht zusätzliche Befreiungen vom Unterricht nur bei
rechtzeitiger Beantragung und nur in begründeten Ausnahmefällen vor. Hintergrund der Handhabung: Versäumnisse müssen so
weit möglich vermieden werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der Schulleitung vor Ort.
Hitzefrei-Regelungen gibt es nicht generell. Sie werden von Fall zu Fall neu entschieden. Schulen haben unterschiedliche Bedingungen in
den Klassenräumen.
Auch ist stets die Betreuungssituation der Kinder zu beachten. Schulen an einem Ort stimmen sich ab. In den beruflichen Schulen und der
gymnasialen Oberstufe gibt es kein Hitzefrei. Vom Unterrichtsbeginn an gerechnet gibt es i.d.R. nicht vor Ende der vierten Schulstunde
Hitzefrei. Beraten Sie das Thema im Elternbeirat bzw. der Schulkonferenz.
Ja, selbstverständlich ist das möglich. Ausreichende Flüssigkeitsaufnahme ist nicht nur lebenswichtig, sondern auch lernfördernd. In den Schulen ist die Aufnahme von Flüssigkeit während der Unterrichtsstunde auf Wasser begrenzt.
Die Regel hierfür sind an den Schulen unterschiedlich. Sie werden im Lehrerkollegium beschlossen, am besten unter Mitwirkung der
Schülermitverantwortung. Während der Unterrichtsstunde dürfen Mobilgeräte nur zu Lernzwecken genutzt werden und auch
nur dann, wenn die Schul- oder Klassenregeln das zulassen. Wenn das Handy wegen eines Regelverstoßes abgenommen wurde, was
zulässig ist, dann müssen Eltern Minderjähriger es in der Schule abholen.
An welcher weiterführenden Schule Sie Ihr Kind anmelden werden, richtet sich nach den Stärken des Kindes. Das Schulsystem
Baden-Württemberg ist ein flexibles, durchlässiges System. Alle Bildungswege schließen strukturelle Nachteile für die
Schulkarriere Ihres Kindes aus. Über die inhaltlichen Unterschiede zwischen Gemeinschaftsschule und Realschule können Sie sich an
der Schule, bei uns am Schulamt oder online unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/bw-gestalten/schlaues-baden-wuerttemberg/schule/gemeinschaftsschule-faq/
informieren.
An Grundschulen gibt es Schulbezirke. Das bedeutet, dass die Grundschule, die Ihr Kind besuchen wird, vom Wohnort festgelegt ist. Wenn
Sie davon eine abweichende Regelung treffen müssen, brauchen Sie hierzu gute Gründe. Für die Angabe dieser Gründe
müssen Sie das Antragsformular für Schulbezirkswechsel ausfüllen. Dieses erhalten Sie bei der für Sie zuständigen
Grundschule. Dort werden Sie auch zu den Gründen näher informiert.
Die Grundschulempfehlung muss laut aktuellem Schulgesetz an weiterführenden Schulen bei der Anmeldung vorgelegt werden. Das Dokument hat empfehlenden Charakter. Entscheidend über den Bildungsweg nach der Grundschule ist der Elternwille. Die Potenziale ihres Kindes, seine Persönlichkeitsentwicklung, werden von Seiten der Grundschullehrkäfte über die gesamte Grundschulzeit eingeschätzt und dokumentiert. Mit den Eltern sind die Lehrkräfte in stetigem Austausch über diese Einschätzungen. Als weitere Entscheidungshilfe können Eltern im besonderen Beratungsverfahren zusätzlich zur Unterstützung eine besonders qualifizierte Beratugnslehrkraft hinzuziehen.
Am Staatlichen Schulamt verwalten wir die Angaben zum Bildungsverlauf Ihrer Kinder. Hierbei werden personenbezogene Daten nach den
Richtlinien der EU-DSGVO erfasst bzw. abgefragt. Für weitere Fragen erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten unserer Behörde
unter
Datenschutz@ssa-loe.kv.bwl.de
Die Daten werden bei uns nach den aktuellen Bestimmungen dokumentiert und gelöscht. Sie können Einsicht in die Aufbewahrung bei uns beantragen.
Wir teilen unsere Bildungslandschaft in die Räume Lörrach Ost und West bzw. Waldshut Ost und West. Bitte informieren Sie sich
im Bildungsatlas auf unserer Homepage.